Was haben Baumarkt- und Heimwerkerartikel auf der FUSS 2016 verloren?

Anspruch & Wirklichkeit

2300 Fachbesucher fanden dieses Jahr den Weg zur FUSS, freudig erwartet von über 80 Ausstellern.

Eine Selbstverständlichkeit und unabdingbare Voraussetzung ist dabei die korrekte und gesetzeskonforme Information und Beratung der Messebesucher. Ohne diese Grundvoraussetzung ist ein korrektes und rechtssicheres arbeiten für die Podologen und Podologinnen in ihren Praxen gar nicht möglich. Der überwiegende Teil der Aussteller erfüllte diese Voraussetzungen

Nicht jedoch alle.

Ein besonders negatives Beispiel erlebte unser Mitarbeiter bei einem Hersteller, der eine Reihe von Fußpflegegeräten anbot, die alle unisono keine Zulassung als Medizinprodukt hatten. Auf intensives Nachfragen erklärten die anwesenden Mitarbeiter, „Ihre Firma bräuchte diese Zulassung nicht, sie könnten ihre Produkte auch so an die Podologen und med. Fußpfleger verkaufen“.

  • Jeder Podologe, der mit einem solchen Produkt arbeitet, haftet im Schadensfall!

Der Gesetzgeber hat den Einsatz und Gebrauch von Medizinprodukten klar und eindeutig geregelt.

  • Ausschließlich Medizinprodukte sind bei der Behandlung von Patienten einzusetzen!

Die an diesem Messestand angebotenen Produkte sind für den Baumarkt oder für Heimwerkermessen geeignet, nicht jedoch für Podologen oder med. Fußpfleger.

Das Problem

Über 6 Millionen Menschen in Deutschland leiden an Diabetes mellitus, häufig vergesellschaftet mit einem diabetischen Fuß. Eine reduzierte Immunabwehr und chronische Wunden erhöhen drastisch das Infektionsrisiko, insbesondere für Fuß- oder Nagelpilzerkrankungen. Überträger dieser Krankheiten sind die Dermatophyten.

Dermatophyten

 

Fadenpilze in einer Größe von wenigen Nanometern, ähnlich wie Viren (30-50nm). Zur Verdeutlichung 1 Nanometer ist der millionste Teil eines Millimeters.

Aussagen wie „Wir saugen alles ab“ und „nur der Fräser kommt mit dem Patienten in Berührung“ oder „einmal am Abend den Staubbeutel auspinseln“ sind weder rechtlich noch wissenschaftlich haltbar.

  • Bei der indirekten Schmierinfektion werden die Erreger über den Hautkontakt mit kontaminierten Gegenständen (Turbinen, Hand- und Winkelstücke) oder Oberflächen übertragen. Dabei sind kleinste infizierte Hautschuppen ausreichend, um eine Infektion auszulösen.

Als Podologe haben Sie in der Regel einen Behandlungsvertrag mit den Krankenkassen abgeschlossen, der Ihnen die Vergütung Ihrer Leistungen garantiert. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie ihre Arbeit gesetzeskonform verrichten.

Unter den o.g. Bedingungen ist eine korrekte Leistungserbringung nicht möglich.

H.W. Röhlig, Richter mit Schwerpunkt Medizinrecht am Gericht Gladbeck hat die Situation auf den Punkt gebracht „der allein Verantwortliche für die Auswahl und Anwendung der Geräte in der Praxis ist der Praxisbetreiber“.

  • Der Praxisbetreiber ist beweislastpflichtig und haftet gegenüber dem Patienten.

Entweder finden Einmalinstrumente bei der Behandlung Anwendung, oder Geräte und Instrumente werden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach einem geeigneten validierten Verfahren aufbereitet.

Prüfen Sie daher bitte als aller erstes, ist das Instrument oder Gerät das Sie in Ihrer Praxis einsetzen möchten ein Medizinprodukt.

  • Kein Medizinprodukt – Hände weg davon!

Die zweite Frage die Sie vor dem Erwerb einer Turbine, eines Hand- oder Winkelstückes stellen sollten lautet “Kann ich das Instrument innen wie außen RKI-konform aufbereiten“.

Nur wenn diese beiden Fragen vollständig und zweifelsfrei beantwortet werden, können Sie korrekt und rechtssicher in Ihrer Praxis arbeiten. Ansonsten laufen Sie Gefahr sich Regressen und Schadensersatzforderungen auszusetzen.

Haben sie noch weitere Fragen, wenden Sie sich an unser Kompetenz-Team wir unterstützen Sie gern.

Redaktion – Recht & SicherheitProPedes24