Das duale Fortbildungssystem

Die Instrumentenaufbereitung - Rechtssicherheit statt Risiko

Das Duale Fortbildungssystem

Der Sachkundelehrgang ist in Deutschland unabdingbare Voraussetzung für die rechtssichere Freigabe von Medizinprodukten in der podologischen Praxis. Diese Rechtssicherheit erhalten der Podologe oder die Podologin in dem sie die gesetzlichen Anforderungen aus dem § 4 Abs. 2 der MPBetreibV an eine validierte Aufbereitung lückenlos erfüllen. Diese Anforderungen sind überall in Deutschland identisch. Ganz und gar nicht identisch ist die Situation in den Praxen. In den Aufbereitungsräumen und bei den Verfahrensabläufen zeigt sich die ganze Bandbreite von mehr oder weniger validierten manuellen oder maschinellen Aufbereitungsprozessen.

Diese Situation beschreibt exakt den kritischen Punkt. Die Theorie des Sachkundelehrgangs prallt auf die Realität des Praxisalltags. Eine individuelle, situationsgerechte Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben scheitert häufig an den Gegebenheiten in der Praxis. Das Ergebnis, Sie haben Geld und die ggf. Zeit Ihrer Mitarbeiterin investiert und wissen immer noch nicht, ob Sie im rechtssicheren Bereich oder Im Risiko stehen. Erschwerend kommt für Sie hinzu, dass bei der Instrumentenaufbereitung die Beweislastumkehr zu Gunsten des Patienten greift und Sie die Dokumentation 30 Jahre lang lückenlos und manipulationssicher archivieren müssen (BGH Urteil).

DUALE FORTBILDUNGSSYSTEM liefert Ihnen die Lösung. Der erste Schritt ist die Theorie. Gemeinsam mit allen Teilnehmern erfolgt an einem zentralen Ort die Vermittlung der theoretischen Kenntnisse. Auch hier bereits mit praktischen Übungen und direkt am Praxisalltag orientiert. Der zweite Schritt ist die Praxis. Es gibt keinen besseren Ort für den praktischen Teil des Sachkundelehrgangs als IHRE PRAXIS. Punktgenau werden jetzt die gesetzlichen Anforderungen an eine validierte Instrumentenaufbereitung in Ihrer Praxis umgesetzt.

  • Ab jetzt sind Sie in der Komfortzone der Vermutungswirkung und Rechtssicherheit.

Der Gesetzgeber vermutet dann zu Ihren Gunsten (§ 8 Abs. 2 der MPBetreibV), dass Instrumente, die diesen Aufbereitungsprozess durchlaufen haben unisono alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen und freigeben werden dürfen.
Damit haben Sie das Problem ein für alle Mal aus der Welt geschafft.

Redaktion – Fortbildung - ProPedes24