Die Hygienedokumentation
Die Instrumentenaufbereitung gehört juristisch zum Bereich des vollbeherrschbaren Risikos. Verstöße gegen diese Hygienestandards führen fast automatisch zur Haftung des Praxisbetreibers oder der Klinik. An diesem Punkt greift das Beweislastumkehrverfahren zu Lasten der Podologen.
Im Patientenrechtegesetz ist festgeschrieben, “was nicht dokumentiert wurde ist im Streitfall auch nicht geschehen.“
Die MINDESTVORAUSSETZUNGEN die bei der Prozessdokumentation und Sterilgutfreigabe erforderlich sind, finden Sie auf der Homepage des Robert Koch Instituts. Unter www.rki.de „Anforderungen die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“, speziell in der Anlage 1 werden exakt die Mindestanforderungen bei der Durchführung und Dokumentation einer validierten Instrumentenaufbereitung aufgelistet.
Deutlich ist dort zu lesen, dass
- die alleinige Dokumentation des Sterilisationsprozesses nicht ausreicht.
- Die Sterilisation bildet nur das Ende der Aufbereitung und ist nicht mit dem Aufbereitungsprozess gleichzusetzen.
- Alle Einzelschritte des Aufbereitungsverfahrens müssen dokumentiert sein, ansonsten ist keine Freigabe zulässig.
Diese RKI-Anforderungen sollten Sie unbedingt beachten.
LEX-o-MED nimmt Ihnen oder Ihren Mitarbeitern diese Sorge ab und bildet jede Form der Instrumentenaufbereitung rechtssicher nach einem geeigneten validierten Verfahren ab.
- RKI-konform selbstkontrollierend lückenlos papierlos gerichtsanerkannt.
Damit sind Sie immer auf der sicheren Seite.