Die Hygienedokumentation

Die Instrumentenaufbereitung gehört juristisch zum Bereich des voll­beherrsch­baren Risikos. Verstöße gegen diese Hygiene­standards führen fast automatisch zur Haftung des Praxis­betreibers oder der Klinik. An diesem Punkt greift das Beweislast­umkehr­verfahren zu Lasten der Podologen.

Im Patienten­rechte­gesetz ist fest­geschrieben, “was nicht dokumentiert wurde ist im Streitfall auch nicht geschehen.“

Die MINDESTVORAUSSETZUNGEN die bei der Prozessdokumentation und Sterilgut­freigabe erforderlich sind, finden Sie auf der Homepage des Robert Koch Instituts. Unter www.rki.de „Anforderungen die Hygiene bei der Aufbereitung von Medizinprodukten“, speziell in der Anlage 1 werden exakt die Mindest­anforderungen bei der Durchführung und Dokumentation einer validierten Instrumenten­aufbereitung aufgelistet.

Deutlich ist dort zu lesen, dass

  • die alleinige Dokumentation des Sterilisation­sprozesses nicht ausreicht.
  • Die Sterilisation bildet nur das Ende der Aufbereitung und ist nicht mit dem Aufbereitungs­prozess gleichzusetzen.
  • Alle Einzel­schritte des Aufbereitungs­verfahrens müssen dokumentiert sein, ansonsten ist keine Freigabe zulässig.

Diese RKI-Anforderungen sollten Sie unbedingt beachten.

LEX-o-MED nimmt Ihnen oder Ihren Mitarbeitern diese Sorge ab und bildet jede Form der Instrumenten­aufbereitung rechtssicher nach einem geeigneten validierten Verfahren ab.

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